Satzung

SATZUNG DER PIRATENPARTEI DEUTSCHLAND LANDESVERBAND NORDRHEIN-WESTFALEN

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen ist ein nachgeordneter Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland auf Landesebene.

(2) Er führt den Namen „Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen“. Seine Kurzbezeichnung lautet: „PIRATEN NRW“.

(3) Der Sitz des Landesverbandes ist seine Geschäftsstelle. Sein Tätigkeitsgebiet ist das Land Nordrhein-Westfalen.

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft, ihr Erwerb und ihre Beendigung werden durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Ein Mitglied des Landesverbandes kann seine Zugehörigkeit zu

a) einer Gliederung seiner Wahl oder
b) einem durch die politischen Grenzen gegebenen Gebiet seiner Wahl, in dem die Gründung einer Gliederung möglich wäre,

innerhalb des Landesverbandes sowohl vertikal als auch horizontal frei bestimmen

a) zum Jahreswechsel,
b) bei Gründung eines Gebietsverbandes, dessen Tätigkeitsgebiet seinen Wohnsitz oder das Gebiet, dem es aktuell zugehörig ist, einschließt.

Über die Aufnahme entscheidet bei existierender Gliederung deren Vorstand ansonsten der Landesvorstand. Ist eine Entscheidung durch diese Stellen nicht innerhalb von zwei Monaten erfolgt, entscheidet der Landesvorstand. Existiert bei einem Aufnahmeantrag kein Kreisverband für den angegebenen Wohnsitz und hat der Landesvorstand Personen mit der Mitgliederverwaltung in dem betreffenden Kreis beauftragt, so sind

a) diese beauftragten Personen über den Mitgliedsantrag zu informieren und innerhalb einer Frist von zwei Monaten vorgetragene Bedenken in die Entscheidung des Landesvorstand über die Mitgliedschaft einzubeziehen.
b) die beauftragten Personen des Kreises werden über die Entscheidung des Landesvorstand über die Mitgliedschaft unterrichtet.

(3) Die Mitgliedschaft umfasst immer die gewählte Gliederung, sowie alle vorgeordneten Verbände.

§ 3 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Landesverbandes werden durch die Bundessatzung geregelt.

§ 4 – Ordnungsmaßnahmen

(1) Alle Regelungen der Bundessatzung zu Ordnungsmaßnahmen gelten entsprechend auch auf Landesebene.

(2) Ordnungsmaßnahmen werden vom Landesvorstand ausgesprochen.

§ 5 – Gliederung

(1) Der Landesverband gliedert sich in Bezirks- (Regierungsbezirke), Regional-, Kreis- (Landkreise, kreisfreie Städte, Städteregionen) und Ortsverbände (Stadtbezirke, Stadtteile, Gemeinden).

(2) Um eine Untergliederung gründen zu können, müssen für Ortsverbände mindestens 5, für Kreisverbände mindestens 10 und für Bezirksverbände mindestens 20 stimmberechtigte Piraten akkreditiert sein.

(3) Zusammenschlüsse von geografisch angrenzenden Kreisen, kreisfreien Städten oder Städteregionen sind erlaubt und heißen Regionalverbände.

(4) Ein Regionalverband gilt als gegründet, wenn bei allen Mitgliederversammlungen der beteiligten Kreise, kreisfreien Städte oder Städteregionen jeweils mindestens doppelt so viele gültige Stimmen dafür wie gültige Stimmen dagegen abgegeben werden. Der Zusammenschluss gilt ab dem ersten Kalenderquartal nach der letzten Beschlussfassung.

(5) Für den Austritt eines Gebietes aus einem Regionalverband sind mindestens doppelt so viele gültige Stimmen der Mitglieder des jeweiligen Gebietes dafür wie gültige Stimmen dagegen notwendig. Der Austritt wird mit dem nächsten Kalenderquartal gültig.

(6) In Kreisen ohne Kreisverband kann eine Mitgliederversammlung Vertreter für bestimmte Aufgaben bestimmen, wie beispielsweise die Verwaltung der Mitgliederdaten, die Aufsicht über den Posteingang oder die Vertretung gegenüber der Presse. Diese Vertreter sollen vom Landesvorstand in seiner nächsten Sitzung auf Antrag in der Regel offiziell mit den bestimmten Aufgaben betraut werden. Die Kreismitgliederversammlung kann eine Geschäftsordnung beschließen, die für die Vertreter bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bindend ist.

(7) Die Einladungsfristen für ordentliche Mitgliederversammlungen unterhalb der Landesebene dürfen 14 Tage nicht unterschreiten.

(8) Nach Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung kann in untergeordneten Gliederungen ein Schiedsgericht eingerichtet werden.

§ 6 – Organe des Landesverbandes

(1) Die Organe des Landesverbandes sind der Landesparteitag, der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht.

§ 6a – Der Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene. Er tagt mindestens einmal jährlich, grundsätzlich öffentlich und unter Zulassung von Gästen.

(2) Die Einladung erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder auf Antrag von mindestens einem Zwanzigstel der Mitglieder des Landesverbandes. Die Einladung erfolgt in Textform (per E-Mail und Bekanntmachung per Webauftritt) und hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, die vorläufige Tagesordnung und Angaben, wo weitere Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.

(3) Die Einladungsfrist beträgt 28 Tage für ordentliche, bzw. 7 Tage für außerordentliche Landesparteitage. Bei Letzteren muss die Dringlichkeit in der Einladung begründet werden und es dürfen ausschließlich jene Tagesordnungspunkte behandelt werden, welche explizit in der Einladung genannt wurden.

(4) Spätestens 14 Tage vor ordentlichen Parteitagen sind die Tagesordnung in aktueller Fassung und die geplante Tagungsdauer zu veröffentlichen. Satzungsänderungsanträge sind mit der Einladung zum Landesparteitag zu veröffentlichen. Anträge sind im Wortlaut zu veröffentlichen.

(5) Der Landesparteitag nimmt den Bericht der Kassenprüfer und den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen, sofern Vorstandsämter neu gewählt werden. Der Landesparteitag entscheidet auf Empfehlung der Kassenprüfer über die Entlastung des Landesvorstandes.

(6) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird. Sollte ein Wahlprotokoll angefertigt werden, wird es durch die Wahlleitung und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben.

(7) Der Landesparteitag wählt bei Bedarf, mindestens jedoch wenn Vorstandswahlen stattfinden, mindestens zwei Mitglieder des Landesverbandes zu Kassenprüfern. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten werden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten im Zeitraum von 14 bis 7 Tagen vor einem ordentlichen Landesparteitag oder bis zu Beginn eines außerordentlichen Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Ausschluss, Rücktritt, Entlassung durch den Landesparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

(8) Der Landesparteitag tagt daneben online und nach den Prinzipien von Liquid Democracy als Ständige Mitgliederversammlung (im folgenden “SMV” genannt). Jeder Pirat im Landesverband Nordrhein-Westfalen hat das Recht, an der SMV teilzunehmen. Die Stimmberechtigung in der SMV richtet sich nach § 4 Absatz 4 der Bundessatzung.

(9) Die SMV kann Stellungnahmen, Positionspapiere, Anfragen von Fraktionen sowie Anträge zu Programmen verbindlich beschließen. Sie kann Anträge zur Satzung, zur Finanzordnung, zur Schiedsgerichtsordnung, zur Auflösung sowie zur Verschmelzung mit anderen Parteien (§ 9 Abs. 3 Parteiengesetz) nicht verbindlich beschließen, insoweit kann die SMV nur Empfehlungen abgeben.

(10) Der Landesparteitag beschließt die erste Geschäftsordnung der SMV, in der auch die Konstituierung der SMV geregelt ist. Nach der Konstituierung kann auch die SMV über ihre Geschäftsordnung entscheiden.

(11) Geheime Abstimmungen und Wahlen finden im Rahmen der SMV nicht statt. Alles weitere regelt die Geschäftsordnung zur SMV.

§ 6b – Der Landesvorstand

(1) Dem Landesvorstand gehören bis zu neun Mitglieder des Landesverbandes an:

Ein Vorsitzender,
ein bis zwei stellvertretende Vorsitzende,
der politische Geschäftsführer,
der Landesschatzmeister,
der Generalsekretär und
bis zu drei Beisitzer.

(2) Der Landesvorstand vertritt den Landesverband Nordrhein-Westfalen nach innen und außen. Er führt dessen Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Organe der Landespartei.

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden mindestens alle zwei Jahre vom Landesparteitag gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstands im Amt.

(4) Der Landesvorstand tagt grundsätzlich öffentlich.

(5) Auf Antrag eines Zwanzigstels der Mitglieder des Landesverbandes kann der Landesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages.

(7) Der Landesvorstand gibt sich unter Beachtung von Absatz 13 und Anhang C eine Geschäftsordnung.

(8) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Jedes Vorstandsmitglieder schreibt laufend einen Tätigkeitsbericht, der über die Internetseiten des Vorstands abrufbar ist und zum nächsten Parteitag zu einem gemeinsamen Vorstandsbericht zusammengefasst wird.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so gehen seine Kompetenzen per Vorstandsbeschluss auf andere Vorstandsmitglieder über. Tritt der erste Vorsitzende von seinem Amt zurück, so rückt automatisch derjenige stellvertretende Vorsitzende auf seine Position nach, welcher bei seiner Wahl die größere Zustimmung erreicht hat. Ist der Posten des Schatzmeisters unbesetzt, ist unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen.

(11) Fällt die Anzahl der Vorstandsmitglieder, die ihren Aufgaben nachkommen können, bei sieben bis neun gewählten Vorständen auf weniger als fünf bzw. bei fünf bis sechs gewählten Vorständen auf weniger als vier oder erklärt sich der Landesvorstand selbst für handlungsunfähig, ist zwecks Neubesetzung freier Posten unverzüglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen, bis zu dem die verbleibenden Vorstandsmitglieder die Geschäfte führen.

(12) Jedes Mitglied des Landesverbandes hat das Recht, zum Landesparteitag einen Antrag auf Misstrauensvotum gegen einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand zu stellen. Der Antrag dazu kann bis zum Ende des Landesparteitags gestellt werden. Über die Durchführung einer so beantragten Wahl eines neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds entscheidet der Landesparteitag mit einfacher Mehrheit.

(13) Der Landesvorstand

a) unterhält eine Internetpräsenz, die der Landesverband zur Verfügung stellt,
b) veröffentlicht seine Geschäftsordnung nach den Vorgaben von Anhang D,
c) dokumentiert jede seiner Sitzungen,
d) veröffentlicht die Dokumentation seiner Sitzungen nach den Vorgaben von Anhang D,
e) hält seine Beschlüsse in der Dokumentation der Sitzung fest,
f) lädt zu außerordentliche Sitzungen gesondert mit einem angemessenem Vorlauf nach den Vorgaben von Anhang D ein,
g) hält seine Sitzungen mindestens einmal im Monat ab und
h) fasst Beschlüsse mit mindestens einfacher Mehrheit.

§ 6c – Das Schiedsgericht

(1) Alle Regelungen der Bundessatzung zum Schiedsgericht und zu Ordnungsmaßnahmen gelten entsprechend auch auf Landesebene.

§ 7 – Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung. Bewerber müssen Mitglied im Landesverband sein.

(2) Für Kommunalwahlen können auch Nicht-Parteimitglieder für die Piratenpartei aufgestellt werden.

(3) Für die Versammlungen zur Aufstellung von Landeslisten zu Europa-, Bundestags- sowie Landtagswahlen gelten die Einladungsfristen für den Landesparteitag nach §6a Abs. 3.

§ 8 – Satzungs- / Programmänderungen und Anträge

(1a) Änderungen

der Landessatzung,
der Grundsatzprogramme,
des Parteiprogramms
und der Wahlprogramme

des Landesverbandes können nur von einem Landesparteitag mit mindestens doppelt so vielen gültigen Ja-Stimmen wie gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden. Dies gilt nicht für

die Anhänge dieser Landessatzung,
Positionspapiere,
Finanzanträge
und Sonstige Anträge,

welche mit mindestens einer gültigen Ja-Stimme mehr als gültigen Nein-Stimmen beschlossen werden. Die Antragsfrist für Positionspapiere, Satzungsänderungsanträge, Finanz- und Sonstige-Anträge zu ordentliche Parteitage beträgt 21 Tage. Die Antragsfrist für Anträge zur Änderung der Grundsatzprogramme, Wahlprogramme sowie des Parteiprogramms beträgt 28 Tage.

(1b) Rechtschreibkorrekturen, Umnummerierungen und andere redaktionelle Änderungen von

der Landessatzung,
Anhängen dieser Landessatzung,
der Grundsatzprogramme,
des Parteiprogramms
der Wahlprogramme
der Positionspapiere,
Finanzanträgen
und sonstigen Anträge

können vom Landesvorstand oder durch eine vom Landesvorstand eingesetzt Antragskommission jederzeit auch ohne die in §8 (1) angegebenen notwendigen Beschlussmehrheiten durchgeführt werden. Die Mitglieder sollen über Änderungen informiert werden, dazu genügt die Aufnahme der Änderungen in ein Protokoll einer Landesvorstandssitzung oder eine Mail an eine landesweite Mailingliste.

(2) Des Weiteren können die Parteiprogramme mit einer 2/3-Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen eines Basisentscheids geändert werden.

(3) Anträge können nur von Mitgliedern des Landesverbandes eingereicht werden.

(4) Zu jedem Antrag können Änderungsanträge gestellt werden werden. Die grundsätzliche Intention des Antrags darf nicht verändert werden. Der geänderte Antrag muss der Sitzungsleitung schriftlich vorliegen und (sofern auf dem Parteitag gestellt) mindestens 30 Minuten vor der Abstimmung erneut vorgestellt werden. Änderungen sind hervorzuheben. Der Parteitag entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob er über den ursprünglichen oder einen geänderten Antrag abstimmen möchte. Die Änderung des Antragstyp ist nicht möglich.

(5) Zulässige Antragsarten zum Landesparteitag sind:

Grundsatzprogramm-Anträge (GP) zur Änderung des Grundsatzprogramms sollen über einen längeren Zeitraum, also über eine Wahlperiode hinaus, Bestand haben und unsere langfristigen Ideale, Ziele und Absichten darstellen.
Wahlprogramm-Anträge (WP) zur Änderung des Wahlprogramm zur nächsten Landtagswahl.
Parteiprogramm-Anträge (PaP) zur Änderung des Parteiprogramm sind zur Gestaltung unseres permanenten konkreten politischen Programmes gedacht und die offiziellen politischen Aussagen der Piratenpartei NRW auch über den Wahlkampf hinaus. Dieses kann als Vorlage für die Formulierung eines Wahlprogrammes genutzt werden.
Positionspapiere (PP) sind nicht Bestandteil des Programmes, sondern Arbeitsthesen, die als Basis und Anregung für weitere programmatische Arbeit in den Arbeitskreisen und für Mandatsträger dienen sollen. Ziel dieser programmatischen Arbeit sind neue Programmanträge auf späteren Parteitagen.
Satzungsänderungsanträge (SÄA) sind Anträge zum ändern dieser Landessatzung und ihre Anhänge.
Finanzanträge (F) zur Verwendung des LV-Budget.
Sonstige Anträge (X) sind alle Anträge, die nicht zu einer der anderen Antragsarten passen.

(6) Die aktuell gültige Satzung ist auf den Webseiten des Landesverbandes als PDF/A Dokument oder in einem vergleichbaren Format zu veröffentlichen. Der Zeitpunkt, ab dem diese neue Satzung gilt, ist im Dokument kenntlich zu machen. Nach Änderungen an der Satzung ist die dadurch veraltete Fassung um einen klaren Hinweis auf den abgelaufenen Gültigkeitszeitraum zu erweitern und in dieser Form weiter zum Download bereit zu halten.

§ 9 – Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Bundessatzung.

(2) Darüber hinaus bedürfen Beschlüsse über eine Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages.

(3) Über die Auflösung eines nachgeordneten Verbandes entscheidet der Landesparteitag mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

§ 10 – Verbindlichkeit der Bundes- und Landessatzung

(1) Die Satzungen untergeordneter Gliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen der Bundes- und Landessatzung übereinstimmen.

§ 11 – Parteiämter

(1) Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

§ 12 – Datenschutz

(1) Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband kann ein eigenes Landesverzeichnis seiner Mitglieder führen. Die Gebietsverbände können eigene Verzeichnisse Ihrer Mitglieder führen. Für die sichere Aufbewahrung, die parteigebundene Verwendung und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung der Privatsphäre und der Aktualisierung jeglicher Art von Daten ist Sorge zu tragen.

§ 13 – Basisentscheid und Basisbefragung

(1) Die Mitglieder fassen in einem Basisentscheid einen Beschluss, der einem Beschluss des Parteitags gleichsteht. Ein Beschluss zu Sachverhalten, die dem Parteitag vorbehalten sind oder eindeutig dem Parteiprogramm widersprechen, gilt als Basisbefragung mit lediglich empfehlenden Charakter. Urabstimmungen zur Auflösung und Verschmelzung werden in Form eines Basisentscheids durchgeführt, zu dem alle stimmberechtigten Mitglieder in Textform eingeladen werden. Die nachfolgenden Bestimmungen für Anträge bzw. Abstimmungen gelten sinngemäß auch für Personen bzw. Wahlen.

(2) Teilnahmeberechtigt sind alle persönlich identifizierten, am Tag der Teilnahme stimmberechtigten Mitglieder gemäß Abschnitt A § 4 (4) der Bundessatzung, die mit ihren Mitgliedsbeiträgen nicht im Rückstand sind. Um für Quoren und Abstimmungen berücksichtigt zu werden, müssen sich die teilnahmeberechtigten Mitglieder zur Teilnahme anmelden.

(3) Über einen Antrag wird nur abgestimmt, wenn er innerhalb eines Zeitraums ein Quorum von Teilnehmern als Unterstützer erreicht oder vom Parteitag eingebracht wird. Der Vorstand darf organisatorische Anträge einbringen. Konkurrierende Anträge zu einem Sachverhalt können rechtzeitig vor der Abstimmung eingebracht und für eine Abstimmung gebündelt werden. Eine erneute Abstimmung über den gleichen oder einen sehr ähnlichen Antrag ist erst nach Ablauf einer Frist zulässig, es sei denn die Umstände haben sich seither maßgeblich geändert. Über bereits erfüllte, unerfüllbare oder zurückgezogene Anträge wird nicht abgestimmt. Der Parteitag soll die bisher nicht abgestimmten Anträge behandeln.

(4) Vor einer Abstimmung werden die Anträge angemessen vorgestellt und zu deren Inhalt eine für alle Teilnehmer zugängliche Debatte gefördert. Die Teilnahme an der Debatte und Abstimmung muss für die Mitglieder zumutbar und barrierefrei sein. Anträge werden nach gleichen Maßstäben behandelt. Mitglieder bzw. Teilnehmer werden rechtzeitig über mögliche Abstimmungstermine bzw. die Abstimmungen in Textform informiert.

(5) Die Teilnehmer haben gleiches Stimmrecht, das sie selbstständig und frei innerhalb des Abstimmungszeitraums ausüben. Abstimmungen außerhalb des Parteitags erfolgen entweder pseudonymisiert oder geheim. Bei pseudonymisierter Abstimmung kann jeder Teilnehmer die unverfälschte Erfassung seiner eigenen Stimme im Ergebnis überprüfen und nachweisen. Statt einer pseudonymisierten Abstimmung kann auch eine anonyme, mit Hilfe von kryptographischen Verfahren nachvollziehbare, elektronische Abstimmung durchgeführt werden. Das Verfahren darf nur eingeführt werden, wenn es mindestens genauso manipulationssicher und kryptografisch nachvollziehbar ist wie das pseudonymisierte. Bei personellen Sachverhalten oder auf Antrag einer Minderheit muss die Abstimmung geheim erfolgen. In einer geheimen Abstimmung sind die einzelnen Schritte für jeden Teilnehmer ohne besondere Sachkenntnisse nachvollziehbar und die Stimmabgabe erfolgt nicht elektronisch. Die Manipulation einer Abstimmung oder die Veröffentlichung von Teilergebnissen vor Abstimmungsende sind ein schwerer Verstoß gegen die Ordnung der Partei.

(6) Das Nähere regelt die Entscheidsordnung, welche durch den Parteitag beschlossen wird und auch per Basisentscheid geändert werden kann.

FINANZORDNUNG

§14 – Gültigkeit

(1) Es gelten die Bestimmungen der Finanzordnung der Bundessatzung. Die hier getroffenen Regelungen erweitern die Finanzverwaltung auf Landesebene.

§15 – Begriffe

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) „Kreise“ im Sinne dieser Finanzordnung sind alle Landkreise, kreisfreien Städte und Städteregionen des Landes Nordrhein-Westfalen.

§16 – Virtuelle Kreisverbände

(1) Basierend auf den politischen Grenzen werden für alle Kreise ohne existierenden Kreisverband Konten in der Buchhaltung geschaffen (virtuelle Kreisverbände). Auf diese Konten werden alle Finanzen gebucht, die einem tatsächlich existierenden Kreisverband zustünden.

§17 – Verteilung und Verwendung der Finanzmittel

(1) Die Finanzmittel aus

a) allen Zuweisungen unterliegen zunächst einem Rückstellungsrecht des Landesschatzmeisters. Zurückgestellte Mittel müssen nach ihrer Auflösung dem eigentlichen Zweck oder Empfänger zugeleitet werden,
b) Mitgliedsbeiträgen werden nach Abzug der an den Bundesverband abzuführenden Mittel nach dem Schlüssel aus Anhang A verteilt. Existiert kein zuständiger Bezirksverband, verbleiben die Mittel hierfür beim Landesverband, existiert kein zuständiger Ortsverband, verbleiben die Mittel hierfür beim Kreisverband bzw. virtuellen Kreisverband. Regionalverbände erhalten die addierten Mittel der zusammengeschlossenen Verbände.
c) der staatlichen Teilfinanzierung, die nach der Durchführung des sich aus der Bundessatzung ergebenden Länderfinanzausgleichs verbleiben oder erworben werden, werden nach Anhang B verteilt. Dabei sind – soweit dort nicht anders angegeben – die Werte zu Beginn des Geschäftsjahres für die Schlüssel maßgebend
d) sonstigen Zuweisungen werden vom Landesvorstand im sogenannten LV-Budget verwaltet.

(2) Die Kreisverbände haben für eine angemessene Finanzausstattung ihrer Ortsverbände Sorge zu tragen. Existiert oberhalb des Ortsverbandes kein Kreisverband, so übernimmt diese Aufgabe der Landesverband.

(3) Das LV-Budget

a) kann der Landesparteitag auf Antrag einer Organisationseinheit, eines Mitglieds des Landesverbandes oder einer Gruppe von Mitgliedern des Landesverbandes teilweise oder als Ganzes zweckbinden,
b) erhält die verbliebenen Finanzmittel zurück, wenn die zweckmäßige Verwendung zweckgebundener Mittel nicht mehr möglich ist,
c) wird zwischen den Landesparteitagen vom Landesvorstand verwaltet. Konkrete Ausgaben aus diesem können auf Antrag per Vorstandsbeschluss genehmigt werden. Bei einer Ausgabenhöhe bis 250,- € ist die Zustimmung des Landesschatzmeisters ausreichend.
d) darf vom Vorstand nur mit einem Beschluss mit absoluter Mehrheit an Unternehmen, an denen Vorstandsmitglieder zu mehr als 5 % direkt beteiligt oder angestellt sind, vergeben werden, wenn dieser 1000,- € übersteigt. Werden 2500,- € überstiegen, so müssen Vergleichsangebote eingeholt und anonymisiert veröffentlichen werden. Die Entscheidungsfindung ist transparent zu veröffentlichen.

(4) Mittel der Finanzkonten virtueller Kreisverbände

a) kann jede Gruppe von Piraten mit mindestens drei Mitgliedern des Landesverbandes, von denen mindestens zwei ihren Wohnsitz im virtuellen Kreisverband haben beim Landesvorstand zweckgebunden beantragen. Der Landesvorstand soll der Budgetzuteilung in der Regel zustimmen,
b) sollen in ihrer Verwendung dem zugeordneten Kreis zu Gute kommen,
c) gehen bei Gründung entsprechender Kreisverbände in deren Besitz über,
d) vergangener Geschäftsjahre können vom Landesparteitag oder vom Landesvorstand ganz oder teilweise anderweitig zugewiesen werden, wenn in den betreffenden Vorjahren keine Verwendung zu verzeichnen war. Über Bestrebungen dieser Art sind Mitglieder in den vKV zwei Wochen vor der Entscheidung in Textform zu informieren. Wird spätestens eine Woche vor dem Landesparteitag oder der entsprechenden Landesvorstandssitzung dem Landesvorstand in Textform eine Verwendung von Finanzmitteln für satzungsgemäße Zwecke durch Vorlage von Belegen im betreffenden Zeitraum nachgewiesen, ist von dieser Zuweisung abzusehen.

(5) Spenden

a) können für die Verwendung in einem virtuellen Kreisverband gekennzeichnet werden,
b) können zweckgebunden zur Verwendung durch eine Organisationseinheit gekennzeichnet werden,
c) fallen bei Wegfall einer Organisationseinheit oder bei nicht mehr möglicher zweckmäßiger Verwendung an den Landesverband.

(6) Alle Organe des Landesverbandes sowie die Kassenprüfer können jederzeit Rechenschaft über Ausgaben aller Gliederungen verlangen.

(7) Der Landesvorstand hat jährlich, rechtzeitig vor dem Zeitpunkt, der in der Bundesfinanzordnung § 15 (3) benannt ist, die Festsetzung des Landesanteils am Länderfinanzausgleich gegenüber dem Bundesvorstand anzuzeigen. Dabei ist ein diesbezüglicher Beschluss eines Landesparteitags über die Höhe des Anteils bindend, bei einem Anteil höher als der Regelbetrag verpflichtend. Die Anzeige ist im Vorfeld mit Begründung zu veröffentlichen.

§18 – Verwaltung und Buchführung

(1) Für die Verwaltung der Finanzen ist der Schatzmeister verantwortlich. Er führt Bankkonten im Namen des Landesverbandes und kann weiteren Mitgliedern Verfügungsberechtigung über Konten erteilen oder entziehen.

Der Landesschatzmeister legt bis zum 30. November eines Jahres einen Entwurf für einen Finanz- und Budgetplan für das Folgejahr vor, der in Anlehnung an § 24 (4), (5) PartG zumindest folgende Punkte beinhaltet:

Auf der Einnahmenseite:

– antizipierte Mitgliedsbeiträge
– staatliche Mittel

Auf der Ausgabenseite:

– Personalausgaben
– Sachausgaben

a) des laufenden Geschäftsbetriebs (v. a. Fixkosten)
b) für Wahlkämpfe
c) Reisekosten

Die Ausgabenplanung erfolgt unter Berücksichtigung des “Anhang B” der Landessatzung. Bestenfalls beinhaltet die Vorausschau verschiedene Szenarien (z. B. best / normal / worst case). Der Landesvorstand berät diesen vorgelegten Entwurf und bescheidet selbigen spätestens bis zum 31. Januar des Jahres, für den der Finanzplan gelten soll.

(2) Der Landesschatzmeister verwaltet alle virtuellen Kreisverbände und beschlossenen Budgets auf Finanzkonten.

(3) Die Buchführung und die Verwaltung von Bankkonten haben unter Berücksichtigung des Datenschutzes möglichst transparent zu erfolgen. Der aktuelle Kontostand aller Bankkonten soll regelmäßig veröffentlicht werden. Mitglieder des Landesverbandes können über den Kontostand eines nicht personenbezogenen Finanzkontos jederzeit Auskunft verlangen.

(4) Mit dem Abschluß des Rechenschaftsbericht für den Landesverband erstellt die Landesschatzmeisterei für jeden Kreis entsprechende Einnahme/Ausgaben-Auswertungen für das Rechenschaftsjahr. Die Auswertungen sind den jeweiligen Schatzmeistern der Kreisverbände im Rahmen des Rechenschaftsbericht und -falls vorhanden- den jeweilis für finanzielle Belange beauftragten Verwaltungspiraten der virtuellen Kreisverbände zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Einnahme/Ausgaben-Auswertungen virtueller Kreisverbände sind vom Landesvorstand ab dem Rechenschaftsjahr 2012 mit der gleichen Aufbewahrungsfrist aufzubewahren, die auch für die Rechenschaftsberichte der Kreisverbände anzuwenden ist. Die Einnahme/Ausgaben-Auswertungen vergangener Jahre sind dem -falls vorhanden- für die finanzielle Belange beauftragten Verwaltungspiraten des entsprechenden virtuellen Kreisverbands auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

§19 – Rechenschaftsbericht

(1) Der Landesvorstand hat über Höhe, Herkunft und Verwendung des Vermögens des Landesverbandes zum Ende eines Geschäftsjahres Rechenschaft abzulegen. Dieses muss binnen drei Monaten nach Jahreswechsel erfolgt sein.

(2) Alle Untergliederungen haben nach Vorgabe des Bundesschatzmeisters dem Schatzmeister der vorgegliederten Ebene ihren Rechenschaftsbericht und ihre Steuererklärung abzugeben.

(3) Bei finanziellen Schäden, die in Folge eines fehlenden oder fehlerhaften Rechenschaftsberichts oder einer fehlenden oder fehlerhaften Steuererklärung entstehen, hat die jeweilige Untergliederung unabhängig von Sanktionen nach dem Parteiengesetz für den entstandenen Schaden aufzukommen. Der Landesverband kann zur Begleichung eines Schadens die der Untergliederung zugewiesenen Mittel im Folgenden entsprechend reduzieren.

(4) Liefert eine Untergliederung bis zum Stichtag keinen Rechenschaftsbericht oder keine Steuererklärung, friert der Landesverband alle weiteren Zahlungen an die Gliederung ein und übernimmt automatisch kommissarisch die Verwaltung ihrer Finanzen, bis der Bericht verfasst wurde. Gleichzeitig kann durch den Landesschatzmeister zum Landesparteitag der Antrag auf Auflösung des jeweiligen Verbandes gestellt werden. Bei Auflösung fallen alle Mittel dieses Verbandes an die betreffenden virtuellen oder tatsächlichen Kreisverbandsbudgets.

STRUKTURORDNUNG

Präambel

Grundlage dieser Strukturordnung ist die Erkenntnis, dass sich Arbeiten in Teams zumeist besser erledigen lassen. Für solche Gruppierungen (Organisationseinheiten) soll diese Ordnung ähnliche Voraussetzungen schaffen ohne die Individualität einer solchen Gruppe zu beschneiden.

§20 – Begriffe

(1) Organisationseinheiten im Sinne dieser Ordnung sind

a) Crews,
b) Arbeitskreise (AK),
c) Arbeitsgruppen (AG).

(2)

(3) Zweidrittel-Mehrheit in dieser Organisationsordnung bedeutet, dass bei einer Entscheidung mindestens doppelt so viele gültige Ja-Stimmen wie gültige Nein-Stimmen abgegeben werden.

§21 – Transparenz

(1) Die Treffen aller Organisationseinheiten sind grundsätzlich öffentlich. Die Organisationseinheiten haben eine transparente Arbeitsweise sicherzustellen.

(2) Jede Organisationseinheit unterhält eine Internetpräsenz nach Anhang D und veröffentlicht dort, in der Regel binnen 7 Tagen, insbesondere

a) die Mitglieder dieser Organisationseinheit (mit Pseudonym oder Klarname),
b) eine E-Mail-Adresse, über welche die Organisationseinheit direkt (z.B. über eine Mailingliste oder Ticketsystem) oder indirekt (z.B. über einen Koordinator) erreicht werden kann,
c) die Termine der Treffen sowie deren Ort,
d) das Entscheidungsmodell sowie
e) Protokolle der Treffen.

(3) Treffen sind nach den Vorgaben in Anhang E zu protokollieren und zeitnah nach Anhang D zu veröffentlichen.

(4) Jede Arbeitsgruppe gibt vierteljährlich einen Tätigkeitsbericht gegenüber dem Vorstand ab. Anhand dieser Berichte stellt der Vorstand die Aktivität fest. Die Aktivität von Arbeitskreisen wird vom Vorstand über das Vorhandensein der Protokolle festgestellt.

(5) Arbeitskreise verfassen Ergebnisberichte und veröffentlichen diese zeitnah nach Anhang D wenn eine thematische Position beschlossen wurde.

§22 – Gründung einer Organisationseinheit

(1) Die Absicht zur Gründung sowie der erste Sitzungstermin eines Arbeitskreises bzw. einer Arbeitsgruppe ist nach Anhang D mit Angabe des Themas der Gruppe zu veröffentlichen.

(2) Zur Gründung einer Organisationseinheit müssen mindestens drei der Gründungsmitglieder Mitglied des Landesverbandes sein. Die Identität der erforderlichen Gründungsmitglieder, die Mitglieder des Landesverbandes sind, muss dem Landesvorstand mit ihrem dem Landesverband bekannten Namen und der Mitgliedsnummer mitgeteilt werden. Sie gilt als gegründet, wenn die Gründung dem Landesvorstand per E-Mail oder in einer Vorstandssitzung bekannt gegeben wurde. Der Landesvorstand kann der Gründung einer Organisationseinheit innerhalb von 21 Tagen widersprechen, wenn sie die satzungswidrige Bestrebungen einer durch Schiedsgerichtsurteil oder Entscheidung des Landesparteitages aufgelösten Organisationseinheit an deren Stelle weiterverfolgt (Ersatzorganisationseinheit). Dieser Widerspruch muss vom Vorstand schriftlich begründet werden und es kann beim Landesschiedsgericht Klage gegen den Widerspruch erhoben werden. Die Klage gegen den Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(3) Organisationseinheiten geben sich einen eindeutigen Namen. Mögliche Namensverwechslungen mit anderen Organisationseinheiten sind auszuschließen.

(4) Aus dem Namen von Arbeitskreisen bzw. Arbeitsgruppen ist der Zweck dieser Organisationseinheit zu erkennen. Der Name wird entsprechend mit dem Präfix „AK“ bzw. „AG“ gekennzeichnet und hat das Suffix „NRW“.

(5) Der Landesvorstand und der Landesparteitag können jederzeit und ohne Fristbindung Organisationseinheiten ins Leben rufen. Beide können Organisationseinheiten offiziell mit Aufgaben betrauen oder ihnen diese wieder entziehen.

(6) Der Landesvorstand und der Landesparteitag haben das Recht, Organisationseinheiten unter Angabe von Gründen anzuweisen, ihren Namen zu ändern und Organisationseinheiten umzubenennen, wenn sie der Anweisung nicht nachkommen.

§23 – Entscheidungsmodell und Arbeitsstruktur

(1) Jede Organisationseinheit kann sich ein eigenes, basisdemokratisches Entscheidungsmodell geben, welches auf der Internetpräsenz zu veröffentlichen ist.

(2) Sofern kein eigenes Entscheidungsmodell beschlossen wurde, gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Organisationseinheit.

(3) Die Organisationseinheiten Arbeitskreis und Arbeitsgruppe benennen zu jeder Zeit eine Möglichkeit, sie zu kontaktieren.

(4) Die Organisationseinheit sollte sich selber Regelungen zu Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern, Auftrennung, Selbstauflösung und Zusammenschluss mit einer anderen Organisationseinheit geben.

§24 – Mitgliedschaft in Organisationseinheiten

(1) Mitglied einer Organisationseinheit im Sinne dieser Ordnung kann jeder Pirat sowie jeder Interessierte werden, Mehrfachmitgliedschaften sind erlaubt.

(2) Der Austritt aus einer Organisationseinheit ist durch einfache Willenserklärung möglich.

(3) Sollte sich die Organisationseinheit keine eigenen Regelungen diesbezüglich gegeben haben, können ihre Mitglieder über den begründeten Ausschluss eines Mitglieds entscheiden, wenn sich mindestens doppelt so viele ihrer Mitglieder dafür wie dagegen aussprechen. Diese Entscheidung ist zu protokollieren und nach Anhang D zu veröffentlichen. Mitglieder, die drei Mal in Folge den Treffen der Organisationseinheit unentschuldigt fernbleiben, bekunden damit ihren Willen zum Austritt aus der Organisationseinheit.

§25 – Auflösung

(1) Eine Organisationseinheit löst sich auf, wenn

a) sie dies mit einer 2/3-Mehrheit der bei einem Treffen anwesenden Mitglieder beschließt und sich die Organisationseinheit diesbezüglich keine anderslautenden eigenen Regelungen gegeben hat,
b) durch den Landesvorstand festgestellt wird, dass weniger als drei ihrer Mitglieder Mitglieder des Landesverbandes sind,
c) sie schwerwiegend gegen das Transparenzgebot (Strukturordnung §20) verstößt,
d) der Landesvorstand die Inaktivität selbiger feststellt,
e) der Landesparteitag dies mit 2/3-Mehrheit beschließt.

§26 – Crew

(1) Crews sind Organisationseinheiten des Landesverbandes, bilden flexible und tatkräftige Teams und bieten den Spielraum für neue Ideen.

(2) Crews sollten sich in der Regel in kurzen Abständen zusammenfinden.

(3) Crews können sich eine Crewordnung geben.

§27 – Arbeitskreis

(1) Arbeitskreise dienen der Diskussion und Erarbeitung von politischen Positionen und Aussagen der Piratenpartei Deutschland, innerhalb des Landesverband NRW.

(2) Arbeitskreise dienen als thematische Schnittstelle zwischen Mandatsträgern und den Mitgliedern des Landesverbandes.

(3) Mandatsträger sind dazu angehalten die thematisch zuständigen Arbeitskreise in Ihre parlamentarische Arbeit einzubinden und darüber informiert zu halten.

§28 – Arbeitsgruppe

(1) Eine Arbeitsgruppe bearbeitet permanente Aufgaben, die nicht Teil der innerparteilichen Willensbildung sind. Dieses können Dienste wie zum Beispiel das Wiki, Forum oder Mailinglisten sein sowie die Herstellung von Flyern, Pressemitteilungen und Ähnliches.

ANHÄNGE

ANHANG A: VERTEILUNG DER MITTEL AUS MITGLIEDSBEITRÄGEN

40% verbleiben beim Landesverband im LV-Budget,
10% erhält der für das Mitglied zuständige Bezirksverband (BzV),
30% erhält der zuständige Kreisverband (KV) oder virtuelle Kreisverband (vKV),
20% erhält der zuständige Ortsverband (OV).

ANHANG B: VERTEILUNG DER MITTEL AUS DER STAATLICHEN TEILFINANZIERUNG

40% verbleiben beim Landesverband im LV-Budget,
20% verbleiben unter der Verwaltung des Landesverbandes zweckgebunden für die solidarische Finanzierung von Werbemitteln und Events mit Bezug zu Landesthemen,
10% (jeweils 2%) erhalten die 5 möglichen Bezirksverbände (BzV), existiert in einem Bezirk kein Verband, verbleiben die Mittel hierfür beim Landesverband,
30% erhalten die Kreisverbände (KV) oder virtuellen Kreisverbände (vKV) nach folgendem Schlüssel:
– 35% werden zu gleichen Teilen als Sockelbetrag ausgezahlt,
– 25% nach Einwohneranteil,
– 20% nach Flächenanteil,
– 20% nach Anteil an der zum 31. Dezember des Jahres stimmberechtigten Landesmitgliederzahl.

Für die solidarische Finanzierung von Werbemitteln und Events mit Bezug zu Landesthemen in einem Jahr zweckgebunde aber nicht abgerufene Mittel eines Geschäftsjahres stehen im Folgejahr dem Landesverband im LV-Budget zur freien Verfügung.

Kreisverbände können durch Beschluss ihrer Kreisparteitage beschließen, sich nicht an der solidarischen Werbemittel- und Eventfinanzierung zu beteiligen. Sie sind in diesem Fall von Werbemittelzuteilungen auszuschließen, können jedoch selbige beim Landesverband einkaufen. Events der jeweiligen Gliederung werden nicht mehr aus dem der Solidarfinanzierung finanziert.

ANHANG C: Vorgaben für die Geschäftsordnung des Landesvorstandes

Die Geschäftsordnung des Landesvorstandes umfasst unter anderem Regelungen zu

a) Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung,
b) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder,
c) Dokumentation der Sitzungen,
d) virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen,
e) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts,
f) Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes,
g) Beschlussfähigkeit,
h) Einladungsverfahren zur Vorstandssitzung,
i) Turnus der Vorstandssitzungen.
j) Systembetrieb SMV gemäß §6a.

ANHANG D: Veröffentlichung von Dokumentationen

(1) Die Piratenpartei Nordrhein-Westfalen betreibt selbst oder durch die Piratenpartei Deutschland mehrere Mailinglisten sowie eine Internetplattform. Diese Mailinglisten sind öffentlich lesbar, werden archiviert und dienen nicht der Diskussion. Sie unterscheiden sich in moderierte Mailinglisten die ausschließlich der Information dienen und unmoderierte Mailinglisten die zusätzlich der Koordination dienen.

a) moderierte Mailinglisten:

1. NRW-Info

b) unmoderierte Mailinglisten:

1. NRW-Kommunalpolitik
2. NRW-Landespolitik
3. NRW-Servicegruppen
4. NRW-Verbände
5. NRW-Organisationsliste

c) Die Internetplattform ist das Piraten-Wiki

(2) Der Landesvorstand veröffentlicht

a) auf seiner Internetpräsenz

1. die Geschäftsordnung
2. die Dokumentation seiner Sitzungen

b) auf der Mailingliste “NRW-Organisationsliste”

1. die Geschäftsordnung
2. die Dokumentation seiner Sitzungen
3. Einladungen zu außerordentlichen Sitzungen

c) auf der Mailingliste “NRW-Info”

1. Die Geschäftsordnung
2. Einladungen zu außerordentlichen Sitzungen

(3) Organisationseinheiten veröffentlichen

a) auf ihrer Internetpräsenz

1. die Protokolle ihrer Treffen

b) auf der Mailingliste “NRW-Organisationsliste”

1. die Protokolle ihrer Treffen
2. den Aufruf zur Gründung der Organisationseinheit mit einer Frist von 7 Tagen
3. die Ergebnisberichte

c) auf der Mailingliste “NRW-Info”

1. den Aufruf zur Gründung der Organisationseinheit

ANHANG E: Protokollpflicht

(1) Protokolle von Treffen der Organisationseinheiten müssen erstellt werden

a) bei der Gründung,
b) bei der Planung von Aktionen,
c) bei Ausschlüssen von Mitgliedern,
e) wenn Entscheidungen getroffen werden,
e) die Organisationseinheit sich auflöst oder aufgelöst wird.

(2) Das Erfassen von unentschuldigter Abwesenheit in Protokollen ist nicht gestattet.

ANLAGEN

(nicht Teil der Satzung)

Entscheidsordnung für den Basisentscheid NRW (BEO)

§1 – Allgemeines

(1) Die nachfolgenden Bestimmungen für Anträge bzw. Abstimmungen gelten sinngemäß auch für Kandidaten bzw. Wahlen, sofern nicht explizit anderes bestimmt ist.

(2) Basisentscheide und Basisbefragungen unterscheiden sich lediglich in der rechtlichen Verbindlichkeit der Beschlüsse. Sämtliche nachfolgenden Bestimmungen für Basisentscheide gelten ebenfalls für Basisbefragungen.

§1a – Definitionen

Als Teilnehmer gelten teilnahmeberechtigte Mitglieder, die als Teilnehmer angemeldet sind. Als Themenbereichsteilnehmer gilt ein Teilnehmer, der für den jeweiligen Themenbereich angemeldet ist. Als zur Abstimmung zugelassen, d.h. eingebracht im Sinne der Satzung, gilt ein Antrag, wenn er eingereicht wurde und das nötige Quorum an Unterstützern erreicht hat oder durch den Beschluss eines berechtigten Organs zur Abstimmung qualifiziert ist. Ein Basisentscheid bzw. Basisbefragung bezeichnet die Abstimmung von einem entsprechend zugelassenen Antrag zusammen mit dessen zugelassenen konkurrierenden Anträgen. Ein Stichtag ist der Tag, an dem Abstimmungen enden. Als elektronische Willenserklärung gilt eine vom Benutzer vorgenommene Aktion im Online-System, während er in diesem mit seinen Zugangsdaten eingeloggt ist. Textform bezeichnet die Schriftform oder eine E-Mail; dabei muss die E-Mail mit dessen gültiger, gemäß §2 Absatz 1 verifizierten kryptographischen Signatur versehen sein oder der Inhalt der E-Mail durch das Mitglied auf Rückfrage bestätigt worden sein. Die Personen, die mit der Durchführung eines Basisentscheids beauftragt bzw. zuständig sind, werden nachfolgend Verantwortliche genannt.

§1b – Online-System

(1) Die Verantwortlichen betreiben ein per Internet erreichbares Online-System, in dem sich alle Mitglieder anmelden können und alle wesentlichen Tätigkeiten für Basisentscheide elektronisch durchführen können. Die Mitglieder sind dazu angehalten, ihre Beiträge zur Debatte von Anträgen im Online-System einzutragen.

(2) Auf elektronischem Wege soll die Kommunikation soweit möglich kryptographisch verschlüsselt und signiert erfolgen. E-Mails der Verantwortlichen oder des Online-Systems werden kryptographisch signiert.

(3) Die Software des Online-Systems muss einer Open-Source Lizenz unterliegen.

§1c – Verantwortliche

(1) Der Parteitag oder ein Basisentscheid kann Verantwortliche als Beauftragte zur Unterstützung des Vorstands wählen, einzeln abwählen und nachwählen. Die Verantwortlichen werden spätestens jedes zweite Kalenderjahr gewählt und bleiben beauftragt, bis neue Verantwortliche gewählt sind. Gibt es nicht mindestens drei gewählte Verantwortliche, so übernimmt der Vorstand die Aufgabe der Verantwortlichen.

(2) Die Verantwortlichen sind dazu angehalten, bei der Durchführung von Basisentscheiden den Aufwand für die Mitglieder zu minimieren und sparsam mit den Mitteln der Partei umzugehen. Der Vorstand hat den Verantwortlichen angemessene Mittel für die Durchführung bereitzustellen, sofern dadurch nicht die Funktionsfähigkeit der Partei gefährdet ist.

(3) Die gemäß Absatz 1 gewählten Verantwortlichen treffen Entscheidungen mit einfacher Mehrheit bei Teilnahme von mindestens der Hälfte der Verantwortlichen und veröffentlichen diese. Sie sind berechtigt Helfer für bestimmte Aufgaben zu bestimmen.

(4) Die Verantwortlichen entscheiden im Rahmen der Vorgaben insbesondere über folgende Sachverhalte zur Durchführung von Basisentscheiden:

welche Anträge sich inhaltlich gegenseitig ausschließen und daher

gegeneinander abgestimmt werden (Konkurrenz), wenn deren Antragsteller keine einvernehmliche Lösung finden können;

über die Termine von Stichtagen im Rahmen der Vorgaben;
ob an einem Stichtag auch geheime Abstimmungen durchgeführt werden;
ob die Veröffentlichung eines Antrags wegen möglichen Verstößen gegen

die Nutzungsbedingungen zurückgehalten bzw. rückgängig gemacht wird;

ob ein bereits abgestimmter Antrag innerhalb der Sperrfrist

missbräuchlich in gleicher oder sehr ähnlicher Form erneut eingereicht wurde, ohne dass sich die Umstände seither maßgeblich geändert haben;

ob ein Antragsgegenstand gemäß Satzung §13 Absatz 3 bereits eindeutig

erfüllt oder nicht mehr erfüllbar ist;

ob ein Sachverhalt für ein Eilverfahren qualifiziert ist;
ob ein Antrag in einen anderen, passenderen Themenbereich verschoben

werden soll;

wie viele Anträge nach der Anzahl der Unterstützer und wie viele nach

dem Zeitpunkt des Überschreitens des Quorums zur Abstimmung gestellt werden. Die betroffenen Antragsteller, Kandidaten und Mitglieder haben das Recht auf Gehör für die sie betreffenden Entscheidungen. Im Zweifelsfall ist zugunsten der Antragsteller bzw. Mitglieder zu entscheiden. Der Parteitag und der Vorstand kann die Entscheidungen der Verantwortlichen aufheben, abändern oder ihnen weitere Vorgaben machen.

§2 – Verifizierung, Anmeldung und Themenbereiche

(1) Für die Teilnahmeberechtigung ist eine Verifizierung des Mitglieds notwendig. Die Verifizierung erfolgt durch persönliche Identifizierung des Mitglieds und die Erklärung des Mitglieds, nur eine einzige Mitgliedschaft in der Partei inne zu haben. Die persönliche Identifizierung erfolgt gegenüber mindestens zwei dazu Berechtigten. Zur Verifizierung berechtigt können nur Vorstandsmitglieder eines Gebietsverbandes oder von dessen Vorstand oder Parteitag zu diesem Zweck gewählte Mitglieder sein; die Berechtigung wird ihnen auf Antrag von den Verantwortlichen erteilt. Ein Mitglied kann auch freiwillig auf Antrag und auf eigene Kosten eine persönliche Identifizierung von einem parteiunabhängigen, vom Vorstand zugelassenen Dienstleister durchführen lassen. Ein zur Verifizierung Berechtigter kann nach persönlicher Identifizierung selbstständig weitere freiwillige Angaben des Mitglieds, insbesondere dessen kryptographischen Schlüssel, verifizieren.

(2) Teilnahmeberechtigte Mitglieder melden sich in Textform oder im Online-System explizit als Teilnehmer an bzw. ab. Als Anmeldung als Teilnehmer gilt auch die Einreichung, Unterstützung oder Abstimmung eines Antrags. Der Status als Teilnehmer verfällt automatisch nach dem zweiten Stichtag nach der letzten solchen Anmeldung des Teilnehmers.

(3) Teilnehmer können sich für einzelne Themenbereiche als Themenbereichsteilnehmer an- bzw. abmelden. Die Unterstützung der Abstimmung eines Antrags in einem Themenbereich entspricht der Anmeldung als Themenbereichsteilnehmer in dem Themenbereich, dem der Antrag zugeordnet ist. Eine Abmeldung ist nur möglich, wenn kein Antrag in dem Themenbereich unterstützt wird. Nur die in einem Themenbereich angemeldeten Themenbereichsteilnehmer werden für Quoren in dem Themenbereich berücksichtigt.

(4) Es gibt folgende Themenbereiche:

Politik
Innerparteiliches
Wahlen

§3 – Anträge und Quoren

(1) Anträge können von Teilnehmern grundsätzlich elektronisch im Online-System oder in Textform an die Verantwortlichen gestellt werden, wenn nichts anderes angegeben ist. Für die Fristberechnung ist der Tag des Eingangs bei den Verantwortlichen maßgeblich. Die eingereichten Anträge, die zur Abstimmung zugelassenen Anträge, die Abstimmungen und deren Ergebnisse werden unverzüglich im Online-System veröffentlicht.

(2) Anträge können auf folgende Weisen zur Abstimmung zugelassen werden:

a) durch Beschluss des Parteitags;
b) durch Beschluss des Vorstands, sofern der Antrag organisatorischer Art ist;
c) durch Erreichen eines Quorums von Teilnehmern als Unterstützer der Abstimmung des Antrags.

(3) Die Einreichung eines Antrags ist Voraussetzung, um Unterstützer für die Abstimmung dieses Antrags sammeln zu können. Um einen Antrag gemäß Absatz 2 c) einzureichen, sind fünf Teilnehmer als Antragsteller erforderlich. Der Wortlaut des Antrags, die Antragsteller, und etwaige Konkurrenz zu anderen Anträgen sind dabei eindeutig anzugeben. Diese Angaben können bis zur Zulassung zur Abstimmung einmütig von den Antragstellern oder auf Beschluss der Verantwortlichen geändert werden. Die Verantwortlichen dürfen am Wortlaut lediglich formale, Rechtschreib- und Grammatikfehler korrigieren, aber keine inhaltlichen Änderungen durchführen.

(4) Wenn ein Antrag von den Antragstellern einmütig zurückgezogen und nicht innerhalb von einer Woche von fünf Teilnehmern als Antragsteller übernommen wird, gilt er als endgültig zurückgezogen. Für inhaltliche Änderungen, die die Antragsteller bis zur Zulassung zur Abstimmung einmütig vornehmen dürfen, gilt: Übernehmen bei einer Änderung innerhalb einer Woche mindestens fünf Antragsteller die bisherige, ungeänderte Fassung (die ursprünglichen Antragsteller haben Vorrang), so gilt die geänderte Fassung als zum Zeitpunkt der Änderung neu eingereichter Antrag, für den die bisherigen Unterstützer nicht übernommen werden.

(5) Die Zulassung zur Abstimmung gemäß Absatz 2 c) erfordert ein Quorum von zehn Prozent der Themenbereichsteilnehmer. Nach der Einreichung gemäß Absatz 3 können Teilnehmer ihre Unterstützung der Abstimmung des Antrags bekunden bzw. zurückziehen. Sollte sich der Teilnehmerstatus ändern, verfällt die Unterstützung nicht. Nach zwölf Wochen verfällt eine Unterstützung der Abstimmung des Antrags automatisch.

(6) Quoren werden relativ zu der aktuellen Größe der Grundgesamtheit berechnet und ggf. auf ganze Zahl aufgerundet. Die Grundgesamtheit ist die Anzahl der in dem Themenbereich des Antrags angemeldeten Themenbereichsteilnehmer, jedoch mindestens 250. In den ersten drei Kalendermonaten werden Mitglieder, die zum Ende des letzten Kalenderjahres Teilnehmer waren, unabhängig von ihrer Stimmberechtigung ebenfalls für Quoren berücksichtigt. Das Erreichen eines Quorums wird unverzüglich festgestellt.

(7) Das Quorum für die zwingende Durchführung einer geheimen Abstimmung eines Antrags beträgt fünf Prozent aller Teilnehmer, jedoch mindestens 25 Personen. Der Antrag wirkt sich auf die geheime Abstimmung aller mit diesem Antrag konkurrierenden Anträge aus. Anträge zu personellen Sachverhalten, insbesondere Wahlen, Ersatzwahlen, Abwahlen, oder die Wahl einer geordneten Liste, werden grundsätzlich geheim abgestimmt.

(8) Ein Antrag verfällt, sobald er auf dem Parteitag behandelt wurde oder wenn er innerhalb von sechs Monaten das notwendige Quorum zur Zulassung zur Abstimmung nicht erreicht hat.

(9) Um eine Wahl durchzuführen, muss diese wie ein Antrag gemäß Absatz 2 zugelassen werden. Der Vorstand ist gemäß Absatz 2 b) berechtigt, Wahlen für Beauftragungen oder sonstige organisatorische Einrichtungen ohne Organcharakter zu veranlassen. Für eine Kandidaturen zu einer zugelassenen Wahl sind im allgemeinen zwanzig Unterstützer notwendig. Für Kandidaturen für Basisbefragungen zu öffentlichen Wahlen ist abweichend jeder Vorschlag eines Teilnehmers mit Zustimmung des wahlberechtigten Kandidaten zur Wahl zugelassen.

§4 – Ablauf und Fristen

(1) Die Mitglieder werden spätestens acht Wochen vor dem nächsten möglichen Stichtag in Textform über die Termine der kommenden Stichtage und die Quelle, aus der sie aktuelle Informationen zum Verfahren und anstehenden Basisentscheiden erhalten können, informiert. Zwischen den Stichtagen soll ein Abstand von mindestens acht Wochen liegen. In begründeten Fällen darf der Abstand auch kürzer sein und im Ausnahmefall nach §4 Absatz 9 auch erheblich kürzer.

(2) Spätestens fünf Wochen vor einem Stichtag wird im Rahmen der Vorgaben von den Verantwortlichen festgelegt, ob an diesem geheime Abstimmungen stattfinden und welche Basisentscheide abgestimmt werden. Welche Anträge abgestimmt werden, richtet sich zum einen nach der zeitlichen Reihenfolge des Überschreitens des Quorums und zum anderen nach der Zahl der Unterstützer. Wie viele Anträge nach der zeitlichen Reihenfolge und wie viele nach der Zahl der Unterstützer zugelassen werden, entscheiden die Verantwortlichen. Dabei werden die konkurrierenden Anträge, die das Quorum überschritten haben, ebenfalls zur Abstimmung gestellt. Diese Informationen werden unverzüglich im Online-System veröffentlicht. Dabei werden nur Basisentscheide berücksichtigt, bei denen mindestens ein Antrag spätestens sieben Wochen vor dem Stichtag zur Abstimmung zugelassen war. Konkurrierende Anträge zu einem abzustimmenden Basisentscheid, die bis fünf Wochen vor dem Stichtag noch nicht zur Abstimmung zugelassen sind, werden nicht mehr für diesen Basisentscheid berücksichtigt.

(3) Die Teilnehmer werden spätestens vier Wochen vor dem Stichtag (Einberufungsfrist) in Textform zu den geplanten Abstimmungen eingeladen und dabei über die zur Abstimmung stehenden Anträge informiert. Wenn der Parteitag die Auflösung der Partei oder des Gebietsverbandes oder die Verschmelzung mit anderen Parteien nach §9 Abs. 3 PartG beschlossen hat und daraufhin ein Basisentscheid stattfindet, werden hiervon abweichend alle Mitglieder in Textform eingeladen.Die Partei stellt bis zum Stichtag Ressourcen bereit, um die mitgliederöffentliche Debatte zu diesen zu fördern.Antragsteller und Kandidaten haben das gleiche Recht,den Antrag bzw. sich angemessen zu Beginn der Debatte vorzustellen.

(4) Nach Zulassung eines Antrags zur Abstimmung kann dessen geheime Abstimmung bis zu eine Woche vor Beginn der Abstimmung beantragt und von Teilnehmern unterstützt werden. Der Antrag auf geheime Abstimmung verfällt, wenn er nicht bis eine Woche vor Beginn der Abstimmung das notwendige Quorum erreicht. Wenn der Antrag das Quorum rechtzeitig erreicht und keine geheime Abstimmung für den Stichtag geplant war, wird die Abstimmung auf einen späteren Stichtag vertagt. Sofern die pseudonymisierte Online-Abstimmung bzw. die anonyme elektronische Abstimmung an einem Stichtag aus schwerwiegenden Gründen nicht durchführbar ist, werden alle Abstimmungen zu diesem Termin, sofern geplant, geheim durchgeführt.

(5) Die Abstimmung beginnt zwei Wochen vor dem Stichtag und endet an diesem.Im Falle einer anonymen elektronischen Abstimmung können Teilnehmer elektronische Wahlscheine zwei Wochen vor Beginn der Abstimmung bis zum Beginn der Abstimmung erhalten.

(6) Die Abstimmungen werden umgehend nach Ende des Abstimmungszeitraums ausgezählt und das Ergebnis im Online-System veröffentlicht und von den Verantwortlichen schriftlich beurkundet. Eine vorherige Weitergabe der Auszählungsergebnisse von Stimmen ist nicht zulässig.

(7) Alle wesentlichen Abstimmungsunterlagen und -daten werden bis zum Ablauf der Vorhaltefrist sicher aufbewahrt, die eine Woche nach Bekanntgabe der Ergebnisses endet. Wird das Schiedsgericht bezüglich der Abstimmung innerhalb dieser Frist angerufen, so verlängert sich die Frist bis zum Abschluss des Schiedsgerichtsverfahrens.

(8) Die Sperrfrist gemäß Satzung §13 Absatz 3 für bereits abgestimmte Anträge beträgt zwölf Monate. Ausnahmen müssen von den Antragstellern stichhaltig begründet werden und können von den Verantwortlichen begründet abgelehnt werden.

(9) Nur in besonders dringenden, für den Gebietsverband unerlässlichen, begründeten Ausnahmefällen können die Fristen unterschritten werden. Dabei muss jedoch zwischen Zulassung zur Abstimmung und Abstimmungsende mindestens eine Woche liegen. Die Verantwortlichen informieren die Mitglieder in Textform rechtzeitig über die Abstimmung.Die Abstimmung erfolgt geheim per Brief.

§5 – Abstimmungen

(1) Pseudonymisierte und anonyme elektronische Abstimmungen erfolgen per Online-System, geheime Abstimmungen per Urne.In besonderen Fällen können einzelne Teilnehmer stattdessen auch schriftlich per Brief abstimmen.Eine Abstimmung per Brief erfolgt bei pseudonymisierten Abstimmungen pseudonymisiert, bei geheimen Abstimmungen geheim.

(2) Es sollten nicht mehr als zwanzig unabhängige Abstimmungen zu demselben Stichtag erfolgen. Wird über mehrere konkurrierende Anträge abgestimmt, so ist deren Reihenfolge bei der Stimmabgabe vorab zufällig per Los festzulegen. Ein zur Abstimmung zugelassener Antrag verfällt, wenn der Antragsgegenstand gemäß Satzung §13 Absatz 3 bereits eindeutig erfüllt oder nicht mehr erfüllbar ist, oder der Parteitag diesen per Beschluss zurückzieht.

(3) Basisentscheide werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Zeitpunkts ihres am frühesten zur Abstimmung zugelassenen Antrags abgestimmt. Für zwingend geheim abzustimmende Basisentscheide wird die Reihenfolge gesondert erfasst und an Stichtagen abgestimmt, die für geheime Abstimmungen vorgesehen sind. Stehen an einem Stichtag für geheime Abstimmungen so wenige Basisentscheide zur Abstimmung, dass deren Abstimmung den Aufwand für Partei und Mitglieder nicht rechtfertigt, kann die Abstimmung der geheim abzustimmenden Basisentscheide auf den nächsten Stichtag mit geheimer Abstimmung vertagt werden. Außerdem können die Verantwortlichen die Abstimmung eines Basisentscheids auf den nächsten Stichtag vertagen, sofern keiner der Antragsteller der Anträge in jenem Basisentscheid auf Befragen innerhalb einer Woche Widerspruch erhebt.

(4) Ein Teilnehmer kann bis zu eine Woche vor dem Stichtag beantragen zu diesem Stichtag per Brief abzustimmen, wenn er dabei triftige Gründe nennt, warum seine Teilnahme andernfalls nicht zumutbar wäre. Sind diese Gründe bei einem Teilnehmer dauerhaft gegeben, so kann dieser eine Briefabstimmung für die Dauer der Anmeldung als Teilnehmer beantragen. Ein Antrag zur Abstimmung per Brief für einen Stichtag kann nach Versand der Abstimmungsunterlagen nicht widerrufen werden. Die Verantwortlichen sind dazu angehalten, die Notwendigkeit zur Abstimmung per Brief zu minimieren.

(5) Erfolgt die Stimmabgabe nicht per Urne, so erklärt der Teilnehmer bei seiner Stimmabgabe, sein Stimmrecht frei, unbeobachtet und ohne Zwang ausgeübt zu haben. Ein Teilnehmer, der des Lesens unkundig ist oder der wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, seine Stimme selbst abzugeben, bestimmt eine andere Person, deren Hilfe er sich bei der Stimmabgabe bedienen will, und gibt dies den Urnenbeauftragten bzw. bei Briefabstimmung auf dem Wahlschein bekannt. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche des Teilnehmers zu beschränken. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Abstimmung eines anderen erlangt hat.

(6) Außerhalb des Abstimmungszeitraums eingegangene Stimmen sind ungültig. Nur bis zu drei Tage vor Beginn des Abstimmungszeitraums als Teilnehmer angemeldete haben Anspruch darauf, an der Abstimmung teilnehmen zu können. Die Verantwortlichen können diese Frist verlängern. Eine Stimme eines Teilnehmers ist auch gültig, wenn dieser vor Ende der Abstimmung seine Teilnahmeberechtigung verliert. Bei pseudonymisierter Abstimmung zählt nur die zuletzt abgegebene Stimme; bei geheimer und anonymer elektronischer Abstimmung ist die abgegebene Stimme endgültig.

(7) Die Zuordnung von Stimmtoken und Teilnehmern einer pseudonymisierten Abstimmung unterliegt besonderem Schutz und wird nach Ablauf der Vorhaltefrist gelöscht. Die Stimmzettel und sonstige für die Überprüfung notwendige Wahlunterlagen der Urnen- oder Briefabstimmung werden für diese Dauer sicher aufbewahrt. Die Verantwortlichen verschaffen dem Schiedsgericht auf Anfrage Zugriff auf die für ein Schiedsgerichtsverfahren erforderlichen Informationen.

(8) Abstimmungen und deren Auszählung können dezentral in Untergliederungen erfolgen.

(9) Regelverstöße, die nachweislich keine Auswirkung auf die Annahme oder Ablehnung eines Antrags haben konnten, sind für die Wirksamkeit eines Beschlusses unerheblich.

§5a – Pseudonymisierte Abstimmung

(1) Bei der Stimmabgabe wird je Abstimmung jeder abgegebenen Stimme ein neues, unverwechselbares Stimmtoken zugeordnet. Dieses wird bei Online-Abstimmung dem Teilnehmer mit der Bestätigung der Stimmabgabe als kryptographisch signierter Nachweis unverzüglich zugesandt.

(2) Nach Abschluss der Abstimmung wird sowohl das Ergebnis als auch die Liste der abgegebenen Stimmen mit Stimmtoken veröffentlicht. Jeder Teilnehmer kann mit seinen Stimmtoken nachvollziehen, dass seine Stimmabgabe in der Gesamtheit richtig erfasst ist und gezählt wurde. Die Teilnehmer haben unverzüglich nach ihrer elektronischen Stimmabgabe den Erhalt eines korrekten Nachweises zu prüfen und Fehler oder Missbrauch ihres Stimmrechts den Verantwortlichen zu melden. Gleiches gilt für eine fehlerhafte Erfassung der eigenen Stimme im Abstimmungsergebnis.

(3) Es wird mindestens ein Zehntel der Abstimmenden zufällig ausgewählt und aufgefordert, zu prüfen, ob ihre Stimmen jeweils korrekt im Ergebnis erfasst wurden. Die Ergebnisse der Rückmeldungen werden anonymisiert veröffentlicht.

§5b – Geheime Abstimmung

(1) Bei der geheimen Abstimmung per Urne erfolgt die Stimmabgabe an dezentralen Urnen. Die Stimmabgabe an der Urne erfolgt ausschließlich am Stichtag.

(2) Die Aufstellung einer Urne an einem bestimmten Ort kann unter folgenden Bedingungen bis zur Einberufungsfrist bei den Verantwortlichen beantragt werden (Urnenantrag):

Zwei Mitglieder, darunter mindestens ein Vorstandsmitglied einer

Gliederung oder ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied, erklären sich in dem Antrag bereit, als Urnenbeauftragte für die Abstimmung an der Urne zu fungieren;

insgesamt mindestens zehn Teilnehmer erklären in dem Antrag, an der

Urne abstimmen zu wollen. Ein Urnenantrag kann abgewiesen werden, wenn ernsthafte Zweifel bestehen, ob mindestens zehn Teilnehmer an der Urne abstimmen werden und die Zusammenführung voraussichtlich länger als eine Stunde dauern würde. Die Entscheidung wird den Antragstellern spätestens drei Wochen vor dem Stichtag mitgeteilt.

(3) Die Urnenbeauftragten verpflichten sich insbesondere zu

der Prüfung der Teilnahmeberechtigung und Zuordnung der Mitglieder,
der Sicherstellung, dass diese nur einmal abstimmen,
der Beaufsichtigung zu den Öffnungszeiten,
dem Auszählen,
der Zusammenführung und
der sicheren Verwahrung der Stimmunterlagen.

Die Urnenbeauftragten erhalten spätestens drei Tage vor dem Stichtag die Liste der ihrer Urne zugeordneten Teilnehmer und die notwendigen Wahlunterlagen. Die Urnenbeauftragten melden den Verantwortlichen den Erhalt der Informationen zur Zusammenführung, den Erfolg bzw. Probleme bei der Zusammenführung der Urnen.

(4) Jeder Teilnehmer wird einer Urne zugeordnet und kann nur dort nach persönlicher Identifizierung gegenüber einem Urnenbeauftragten einmalig seine Stimme abgeben. Die Zuordnung wird dem Teilnehmer spätestens zwei Wochen vor dem Stichtag in Textform mitgeteilt. Der Teilnehmer wird der seinem Wohnort nächstgelegenen Urne zugeordnet, es sei denn er beantragt bis zu einer Woche vor dem Stichtag elektronisch oder in Textform eine andere Zuordnung oder Abstimmung per Brief.

(5) Die Öffnungszeiten einer Urne werden im Urnenantrag festgelegt und können nachträglich von den Urnenbeauftragten nur verlängert (d.h. früher geöffnet) werden. Sie werden den Teilnehmern bei der Einladung zur Abstimmung mitgeteilt. Die Abstimmung endet an allen Urnen gleichzeitig. Falls der Stichtag ein Werktag ist, endet die Öffnungszeit um 21:00 Uhr, andernfalls um 18:00 Uhr. Die Urne muss mindestens zwei Stunden und stets durchgehend geöffnet sein.

(6) Nach Ende der Abstimmung berichten alle Urnenbeauftragten zum Zweck der ggf. nötigen Urnenzusammenführung unverzüglich die Anzahl der abgegebenen Stimmzettel an die Verantwortlichen. Die Auszählung erfolgt öffentlich an dem Ort der Urne unverzüglich nach Ende der Abstimmung und der Zusammenlegung von Urnen. Eine Urne wird unter der Koordination der Verantwortlichen solange mit den nächstgelegenen Urnen zusammengeführt, bis die Stimmen von mindestens zehn Teilnehmern ausgezählt werden können. Haben alle an der Urne Abstimmenden zugestimmt, so kann die Urne unabhängig von der Anzahl der Stimmen ohne Zusammenführung ausgezählt werden. Für die Zusammenführung werden sie für die Dauer des Transports versiegelt und den Mitgliedern soll die Möglichkeit gegeben werden, den ordnungsgemäßen Transport zu kontrollieren.

(7) Nach der Auszählung sind die Stimmzettel bis zum Ende der Vorhaltefrist versiegelt von den Urnenbeauftragten oder Verantwortlichen sicher aufzubewahren. Das Ergebnis der Auszählung und eventuelle Korrekturen werden von den Urnenbeauftragten unverzüglich in Textform oder elektronisch an die Verantwortlichen gemeldet. Falls nicht bereits geschehen, reichen sie eine schriftliche Beurkundung der Ergebnisse nach.

§5c – Abstimmung per Brief

(1) Bei Abstimmung per Brief gilt der Tag des Eingang des Briefes bei der jeweiligen Adresse für die Briefabstimmung als Tag der Stimmabgabe. Bei geheimer Abstimmung sind die Stimmzettel in einem inneren Umschlag zu verschließen. Das Rückporto bei geheimer Abstimmung trägt das Mitglied.

(2) Die dem Teilnehmer für die Abstimmung zugesandten oder ausgehändigten Unterlagen enthalten insbesondere: ein vom Teilnehmer zu unterschreibendes Formular zur Erklärung seiner persönlichen Stimmabgabe, Informationsmaterial zu der Abstimmung, ein unfrankiertes Rückkuvert mit der Rücksendeadresse, die Stimmzettel und bei geheimer Abstimmung ein innerer Umschlag für die Stimmzettel. Bei pseudonymisierter Stimmabgabe ist der Stimmzettel mit dem Stimmtoken versehen.

(3) Die Auszählung bei geheimer Abstimmung erfolgt öffentlich an spätestens zwei Wochen vor dem Stichtag bekannt gegebenen Orten. Dabei werden nur die verschlossenen, inneren Umschläge der Briefe von Teilnehmern, die nicht bereits ihre Stimme abgegeben haben, in eine Urne eingeworfen. Nachdem alle Briefe bearbeitet wurden, wird die Urne wie in §5b ausgezählt.

(4) Bei pseudonymisierter Stimmabgabe werden die Stimmen unverzüglich durch die Verantwortlichen oder ihre Beauftragen erfasst und die Unterlagen bis zum Ende der Vorhaltefrist sicher verwahrt.

§5d – anonyme elektronische Abstimmung

(1) Anonyme elektronische Abstimmungen werden nur durchgeführt, wenn die Satzung diese Möglichkeit vorsieht und der Vorstand ein konkretes Tool dafür zugelassen hat. In diesem Fall sind anonyme elektronische Abstimmungen gegenüber pseudonymen Abstimmungen zu bevorzugen.

(2) Die anonyme elektrische Abstimmung wird mit Hilfe von Public-Key Krypographie und Blinden Signaturen umgesetzt.

(3) Um an einer Abstimmung teilzunehmen, generiert der Teilnehmer pro Abstimmung zufällig ein Schlüsselpaar aus einem öffentlichem und einem privaten, geheimzuhaltenden Schlüssel. Der Teilnehmer erhält pro Abstimmung vor der Abstimmungsphase genau einen Wahlschein, indem er seinen jeweiligen öffentlichen Schlüssel durch mindestens zwei Abstimmungsserver (nachfolgend Server) verblindet signieren lässt.

(4) Der Teilnehmer wird unverzüglich über einen anderen Kanal über die Ausstellung des Wahlscheins benachrichtigt.

(5) Für die Stimmabgabe übermittelt der Teilnehmer sowohl den entblindeten öffentlichen Teil des Wahlscheins als auch die mit seinem jeweiligen privaten Schlüssel signierte Stimme an mindestens zwei Server. Die Stimme wird nur akzeptiert,wenn die Signatur korrekt ist,sowohl der Wahlschein zu der Signatur der Stimme als auch zur Abstimmung passt und die Signaturen der Server korrekt sind.Wenn dies der Fall ist, erhält der Teilnehmer unverzüglich die zusätzlich vom Server signierte Stimme als Nachweis für die korrekte Stimmabgabe.

(6) Die Absätze 2 und 3 von §5a gelten sinngemäß auch für die anonyme elektronische Abstimmung, wobei die Stimmen signiert sind und die jeweiligen öffentlichen Teile der Wahlscheine den Stimmtoken entsprechen.

§6 – Wahlsystem und Auswertung

(1) Sofern nicht anders durch die Satzung festgelegt, ist eine einfache Mehrheit für die Annahme eines Antrags notwendig.

(2) Steht nur eine einzelne Option zur Abstimmung, entscheidet die notwendige Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen über deren Annahme.

(3) Gibt es mehr als eine Option bei einer Abstimmung, so wird eine verbundene Einzelwahl zusammen mit einer Bewertungswahl durchgeführt. Bei der Bewertungswahl kann jeder Option unabhängig Null bis K Punkte (Ganzzahlen) vergeben werden. Keine Angabe entspricht Null Punkten. Bei bis zu fünf Optionen beträgt die Höchstpunktzahl K drei, ansonsten neun Punkte. Es scheiden die Optionen aus, die in der verbundenen Einzelwahl nicht die notwendige Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ohne Enthaltungen erreichen. Die verbliebenen Optionen werden absteigend nach der Summe an Punkten in der Bewertungswahl sortiert. Bei Gleichheit wird absteigend nach der Differenz von deren Ja minus Nein-Stimmen in der verbundenen Einzelwahl sortiert. Bei erneutem Gleichstand entscheidet das Los über deren Reihenfolge.

(4) Soll aus mehreren Optionen ein einzelner Gewinner bestimmt werden, ist der vorderste Platz gemäß Absatz 3 angenommen.

(5) Soll bei einer Wahl mehr als ein Gewinner ermittelt werden, so werden die Plätze nacheinander gemäß der in Absatz 3 ermittelten Reihenfolge vergeben. Ist eine feste Anzahl vorgegeben und erfüllen nicht genügend Kandidaten die notwendige Mehrheit, so wird eine erneute Wahl für die restlichen Plätze durchgeführt.

Geschäftsordnung der Ständige Mitgliederversammlung NRW (SMV)

§ 1 Aufgaben

(1) Die Ständige Mitgliederversammlung ist eine Onlinetagung des Landesparteitages nach den Prinzipien von Liquid Democracy.

(2) Die Ständige Mitgliederversammlung beschließt für den Landesverband verbindliche Stellungnahmen, Positionspapiere, Anfragen von Fraktionen sowie Anträge zu Programmen (NRW Satzung: § 6a – Absatz 9). Sie kann zu der Satzung, der Beitragsordnung, der Schiedsgerichtsordnung und zur Auflösung und Verschmelzung des Landesverbands Empfehlungen abgeben.

§ 2 Akkreditierung, Konstituierung und Deakkreditierung

(1) Jedes Mitglied des Landesverbandes hat das Recht, als Mitglied der Ständigen Mitgliederversammlung akkreditiert zu werden.

(2) Die Akkreditierung erfolgt entweder durch den Landesvorstand oder er beauftragt Mitglieder des Landesverbandes mit der Akkreditierung. Ist ein Mitglied bereits für ein Abstimmungssystem des Bundesverbandes akkreditiert, kann der Landesvorstand die Akkreditierung mit Zustimmung des Mitglieds aus diesem System übernehmen.

(3) Akkreditiert wird durch persönliches Erscheinen und Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises oder im Postident-Verfahren. Jedes stimmberechtigte Mitglied des Landesverbandes kann verlangen, innerhalb von zwei Wochen in der Landesgeschäftsstelle akkreditiert zu werden.

(4) Bei der Akkreditierung werden folgenden Daten mit der Mitgliederdatenbank abgeglichen:

a) die Mitgliedsnummer,
b) die Zugehörigkeit zur niedrigsten Gliederung der Piratenpartei Deutschland,
c) der bürgerliche Name gemäß Lichtbildausweis,

Darüber hinaus werden folgende Daten der Akkreditierung festgehalten:

a) der Ort und die Zeit der Akkreditierung,
b) der Name der Person, die die Akkreditierung durchgeführt hat.

(5) Die Akkreditierung wird durch den Landesvorstand aufgehoben, wenn

a) das Mitglied es persönlich (Absatz 3) verlangt oder
b) das Mitglied seine Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland oder im

Landesverband verliert.

(6) Der Landesvorstand eröffnet die Ständige Mitgliederversammlung zu einem bestimmten Zeitpunkt, dabei gilt die Form des § 6a Absatz 2 der Satzung. Die Einladung zur Ständigen Mitgliederversammlung muss einen Hinweis auf die Akkreditierungsmöglichkeit enthalten. Zum Zeitpunkt der Eröffnung der Ständigen Mitgliederversammlung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Orte der Eröffnung

a) spätestens vier Wochen vor Eröffnung der Ständigen Landesmitgliederversammlung müssen in

1) Aachen
2) Bonn
3) Düsseldorf
4) Kleve
5) Dortmund
6) Münster
7) Meschede
8) Paderborn
9) Bielefeld

Veranstaltungen zur Akkreditierung stattfinden, die zuvor öffentlich bekannt zu geben sind und

b) es sind anschliessend insgesamt mindestens 50 Mitglieder des Landesverbands akkreditiert.

§ 3 Themenbereiche und Delegation

(1) Es werden folgende Themenbereiche eingerichtet:

a) Bildung, Schule und Weiterbildung
b) Arbeit, Gesundheit, Soziales und Integration
c) Familie, Kinder, Jugend
d) Innenpolitik und Recht
e) Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie
f) Kultur und Medien
g) Wirtschaft, Mittelstand und Energie
h) Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
i) Frauen, Gleichstellung und Emanzipation
j) Europa und Internationales
k) Bauen, Wohnen und Verkehr
l) Sonstige politische Themen
m) Satzung und Parteistruktur
n) Sonstige innerparteiliche Fragen
o) Geschäftsordnung und Liquid Democracy Systembetrieb
p) Sandkasten/Spielwiese

(2) Jedes stimmberechtigte Mitglied der Ständigen Mitgliederversammlung hat das Recht, sein Stimmengewicht jederzeit widerruflich für ein Thema, einen Themenbereich oder die gesamte Versammlung auf ein anderes Mitglied zu übertragen (Delegation). Der Delegierte darf das Stimmengewicht nicht weiterübertragen.

(3) Die Delegationen verfallen, wenn das delegierende oder das delegierte Mitglied länger als 90 Tage nicht am System angemeldet war, sein Stimmrecht verliert oder seine Akkreditierung aufgehoben wird.

§ 4 Antrags- und Rederechte

(1) Alle Versammlungsmitglieder sind berechtigt, Anträge und Alternativanträge an die Versammlung zu stellen. Stimmberechtigte Mitglieder können sich zudem für Themengebiete als Interessenten eintragen und Anträge unterstützen.

(2) Das Rederecht aller Mitglieder des Landesverbands wird außerhalb des von der Ständigen Mitgliederversammlung verwendeten Systems realisiert. Versammlungsteilnehmer, die einen Antrag auf Programmänderung stellen, sollen darüber die Diskussion auf einer allen Versammlungsteilnehmern zugänglichen Plattform ermöglichen.

§ 5 Regelwerke

(1) Es werden folgende Regelwerke anlegt:

a) SMV-Programmantrag (Grundsatz-, Wahl- oder Parteiprogramm)
b) SMV-Stellungnahme/Positionspapier
c) SMV-Geschäftsordnungsänderung
d) Meinungsbild
e) Schnellverfahren
f) Eilverfahren

(2) Alle gestellten Anträge erreichen zunächst die Phase »Neu«. Diese Phase dauert längstens acht Tage, bei Programmanträgen 15 Tage, bei Schnellverfahren 30 Stunden, bei Eilverfahren eine Stunde. Wird der Antrag innerhalb dieser Zeit nicht mit einem Stimmengewicht unterstützt, das mindestens 20 Prozent der an dem Themengebiet interessierten Mitglieder entspricht (Quorum), ist er abgelehnt.

(3) Erreicht der Antrag das Quorum, beginnt die Phase »Diskussion«. Diese dauert 15 Tage, bei Programmanträgen 45 Tage, bei Schnellverfahren 30 Stunden, bei Eilverfahren eine Stunde. Bis zum Ablauf dieser Phase darf der Antragstext verändert werden.

(4) Im Anschluss beginnt die Phase »Eingefroren«. Diese dauert acht Tage, bei Schnellverfahren 30 Stunden, bei Eilverfahren eine Stunde. Hat der Antrag nach Ablauf dieser Frist das Quorum nicht mehr erreicht, ist er abgelehnt.

(5) Für Anträge, die das Quorum weiterhin erreicht haben, beginnt die Phase »Abstimmung«. Diese dauert acht Tage, bei Programmanträgen 32 Tage, bei Schnellverfahren 60 Stunden, bei Eilverfahren 20 Stunden.

(6) Nach der Abstimmung wird die Schulze-Methode (Anlage 1) auf alle zur Abstimmung zugelassenen Anträge angewendet. Dabei wird ein zusätzlicher virtueller Antrag »Status Quo« (Anlage 2) hinzugefügt. Bei jeder einzelnen Stimmabgabe werden alle Anträge, denen zugestimmt wird, dem Status Quo gegenüber vorgezogen; der Status Quo wiederum wird allen Anträgen, die abgelehnt werden, vorgezogen. Die Schulze-Methode erstellt aus den paarweisen Vergleichen eine Reihenfolge (»Schulze-Rang«) der zur Wahl stehenden Anträge.

Ein Antrag ist zugelassen, falls

a) sein Schulze-Rang besser als der Status Quo ist,
b) bei Satzungsänderungsanträgen und Programmanträgen die Anzahl der Zustimmungen mindestens doppelt so groß ist wie die Anzahl der Ablehnungen oder bei allen anderen Anträgen die Anzahl der Zustimmungen größer als die Anzahl der Ablehnungen ist.

Ein Antrag ist angenommen, falls

a) er zugelassen ist und
b) sein Schulze-Rang besser als alle anderen zugelassenen Anträge ist.

(7) Maßgeblich ist das Stimmrecht des Abstimmungsteilnehmers und der Delegierenden zum Ende der Abstimmungsphase.

(8) Geheime Abstimmungen sind ausgeschlossen. Abstimmungen die geheim erfolgen sollen, können durch ein Quorum auf einen Präsenzlandesparteitag vertagt werden. Die Möglichkeit der Vertagung wird als Abstimmugsoption Teil jeder Abstimmung.

Das Quorum für die Vertagung muss die einfache Mehrheit der jeweiligen Abstimmung erreichen.

§ 6 Nutzungsbedingungen, Datenschutzbestimmungen und Speicherung von Abstimmungen

Der Vorstand wird begleitende Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen für die ständige Mitgliederversammlung in Zusammenarbeit mit den Bundes- und Landesdatenschutzbeauftragten ausarbeiten und diese einer rechtlichen Prüfung unterziehen lassen, um sie daraufhin verbindlich zu beschliessen und zu veröffentlichen.

(1) Die Versammlungsmitglieder treten im System unter einem von ihnen gewählten Benutzernamen auf. Dieser kann ihr bürgerlicher Name oder ein Pseudonym sein. Tritt ein Versammlungsmitglied unter seinem bürgerlichen Namen auf, kann es verlangen, dass dieser Umstand im System gesondert gekennzeichnet wird (verifizierter Benutzername).

(2) Mitgliedern der Ständigen Mitgliederversammlung werden nach Login Benutzernamen und Aktivitäten der anderen Mitglieder angezeigt. Während einer Abstimmung wird der Zugriff auf die Abstimmdaten anderer Mitglieder zu dieser Abstimmung gesperrt.

Daten nach Einspruchsfrist löschen

(3) Alle Daten sind bis zum Ende der Einspruchsfrist der jeweiligen Abstimmungen zu speichern und nach Ende dieser dauerhaft in nicht rückverfolgbarer Weise von personenbezogenen Daten zu trennen oder, wenn dies nicht möglich ist, zu löschen.

§ 7 Systembetrieb

(1) Für den Systembetrieb ist der Landesvorstand zuständig. Störungen im Systembetrieb sind dem Landesvorstand unverzüglich anzuzeigen.

(2) Bei Störungen von mehr als zwölf Stunden werden laufende Fristen bis zur Behebung der Störungen unterbrochen.

§ 8 Inkrafttreten und Änderungen

Diese Geschäftsordnung tritt unmittelbar mit Beschlussfassung des Landesparteitages in Kraft. Änderungen an der Geschäftsordnung beschließt die Ständige Mitgliederversammlung selbst (§ 5 Absatz 1 Buchstabe b).

Anlagen

Anlage 1

Die Schulze-Methode wird wie in Kapitel 2 des Beitrages von Markus Schulze (»A New Monotonic, Clone-Independent, Reversal Symmetric, and Condorcet-Consistent Single-Winner Election Method«, Entwurf vom 2. Juli 2012, erreichbar unter http://home.versanet.de/~chris1-schulze/schulze1.pdf ) beschrieben und wird mithilfe des in Kapitel 6 beschriebenen Vergleichsoperators angewendet.
Anlage 2

Das Verfahren des Status-Quo-Antrags ist in »Preferential voting in LiquidFeedback« des Interaktive Demokratie e.V. Verein zur Förderung des Einsatzes elektronischer Medien für demokratische Prozesse beschrieben: http://liquidfeedback.org/lqfb/preferential_voting/.

Diese Version ist die seit dem 22. April 2023 gültige Satzung. Sie beinhaltet die letzten Änderungen, die auf dem ersten Landesparteitag 2023 in Bielefeld verabschiedet wurden.

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