Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen vom 20.Dezember zur Stichwahl und zur Wahlbezirkseinteilung kommentiert Frank Herrmann, Landesvorsitzender der Piratenpartei Nordrhein-Westfalen:
„Ein weiteres Mal ist die CDU krachend bei dem Versuch gescheitert, sich durch Änderung der Wahlgesetze Vorteile bei Wahlen zu verschaffen, denn sie war im Jahr 2016 Mitinitiator der ebenfalls für verfassungswidrig erklärten Gesetzesänderung, eine Sperrklausel bei Kommunalwahlen einzuführen.
Die Entscheidung zum Erhalt der Stichwahl ist daher ein wichtiges Zeichen für die Demokratie und für den Wert von Beteiligung! Nur die Stichwahl gibt den Kandidierenden die Gewissheit, im Falle eines Wahlsieges von einer Mehrheit unterstützt worden zu sein.“
Enttäuschend ist dagegen die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über die ebenfalls durch das geänderte Kommunalwahlgesetz erzwungene Neueinteilung der Wahlbezirke nach der Zahl der Wahlberechtigten, anstatt wie bisher, der Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner, kritisiert Herrmann:
„Es mag formal zu begründen sein, einen Wahlbezirk nur nach der Anzahl der in ihm lebenden Wahlberechtigten zu fassen. Allerdings zeigt sich in der bisherigen Umsetzung der neuen Regeln, dass es kaum Änderungen in der Einteilung der Wahlbezirke gibt, denn die nicht wahlberechtigten Menschen aus den sogenannten ‚Drittstaaten‘ leben überall unter uns. Auch spielte bisher eine solche Zählweise nie eine Rolle, denn es besteht hoffentlich kein Zweifel, dass die gewählten Vertreterinnen und Vertreter im Rat alle Menschen im Wahlbezirk vertreten, nicht nur die Wahlberechtigten. Die von der CDU/FDP-Koalition eingeführte Regelung sendet hier ein klares Signal von Diskriminierung und Ausgrenzung und das Verfassungsgericht hat das leider nicht beanstandet.
Wir Piraten setzen uns weiter dafür ein, dass alle dauerhaft hier lebende Menschen, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft, ein Recht erhalten, am gesellschaftlichen und politischen Leben teilzuhaben. Dazu gehört ganz klar das Recht, in ihrer Kommune, ihrem direkten Lebensumfeld, wählen zu können!“
Weitere Informationen:
Urteil des Verfassungsgerichtshofes NRW vom 20.12.2019 (PDF)
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